Regeln und Vorschriften der DGUV
DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
DGUV Vorschrift 4 (Prüffristen)
DGUV Vorschrift 49 (Feuerwehren)
DGUV Information 205-010 (Sicherheit im Feuerwehrdienst)
Auszug speziel zu „Gefährdung durch elektrischen Strom“
DGUV-V49 §26
(1) Feuerwehrangehörige dürfen nicht durch elektrischen Strom gefährdet werden.
(2) Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, ist durch Verwendung einer Personenschutzeinrichtung sicherzustellen, dass keine Gefahren für Feuerwehrangehörige entstehen.
(3) Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.
Wie können die Vorschriften eingehalten werden?
T = Technische Maßnahmen
Alle Gerätschaften müssen in Einwandfreiem Zustand sein.
Alle Gerätschaften müssen elektrisch geprüft sein.
O = Organisatorische Maßnahmen
Regelmäßige Unterweisung der Kollegen.
Umsetzungshinweise für die drei Punkte aus der DGUV-V49 §26 müssen erstellt werden.
Gefährdungsbeurteilungen sind zu erstellen.
Gefährdungen durch elektrischen Strom müssen bekannt sein.
Geschehene Unfälle müssen besprochen, aufgearbeitet und kommuniziert werden.
Schutzziele müssen besprochen und kommuniziert werden.
P = Personelle Maßnahmen
Der Umgang mit Elektrogeräten muss geübt werden.
Prüffristen müssen den Kollegen bekannt sein.
Die DGUV (Regeln und Vorschriften) müssen bekannt sein.
Kurzzeichen auf den elektrischen Geräten müssen bekannt sein (z.B. IPxx, GS, CE, VDE….)
Kollegen müssen befähigt werden, nach jeder Benutzung von elektrischen Geräten, eine Sichtprüfung durchführen zu können.
Die Definition von Fachbegriffen muss bekannt sein (elektrische Betriebsmittel, elektrische Anlagen…)